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Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
Umweltschonend, kostensparend, sicher und komfortabel!

it-sprachvermittler.de bietet ab sofort, beglaubigte Übersetzungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtskräftig, papierlos und digital zu signieren. Das bayrische Dolmetscher- und Übersetzergesetz sieht diese innovative und praktische Möglichkeit auf jeden Fall vor.

Kurz gesagt entspricht die qualifizierte elektronische Signatur in der digitalisierten Welt der herkömmlichen Unterschrift – mit dem Unterschied, dass eine qualifizierte elektronische Signatur weder manipuliert noch gefälscht werden kann.

Durch den Vertrauensdiensteanbieter, D-Trust GmbH (ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe) ist it-sprachvermittler.de nun in der Lage, Ihre beglaubigte Übersetzung als PDF-Datei gemäß der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) digital und rechtskräftig zu signieren.

Kein lästiger Weg zum Postamt mehr
Versand- und Portokosten entfallen. Sie erhalten Ihre beglaubigte Übersetzung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) digital und rechtskräftig signiert und sofort einsatzbar. Sie können Ihre beglaubigte Übersetzung an Ihren Empfänger oder Abnehmer sofort per E-Mail weiterleiten, ohne dass Sie die Übersetzung persönlich abholen müssen, sprich zeitsparend und ohne Wegekosten.

Eine QES bietet mehr Sicherheit
Die handschriftliche Unterschrift eines beeidigten Übersetzers kann nach Jahren verblassen und unleserlich werden. Durch eine qualifizierte elektronische Signatur bleibt Ihre beglaubigte Übersetzung auch Jahre nach der Fertigstellung sicher gegen spätere Veränderungen und Betrug.

Was sagt das bayrische Dolmetscher- und Übersetzergesetz zum Thema QSE?
Im Art. 62 (Abs. 3 – siehe → hier) des bayrischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) vorgesehen. Anstatt eines „analogen“ Stempels kann eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) für die digitale Übermittlung der beglaubigten Übersetzung verwendet werden. Vorausgesetzt, der Auftraggeber stimmt der elektronischen Übermittlung zu und die Übersetzung beruht auf einem digitalen Zertifikat, dessen Dauer prüfbar ist.

Bitte beachten: Einschränkungen können möglich sein!
Bitte vergewissern Sie sich im Vorfeld, ob der Abnehmer oder Empfänger Ihrer beglaubigten Übersetzung (Behörde, Notar, Ärztekammer, Kreisverwaltungsreferat, Universität, etc.) elektronisch signierte Dokumente akzeptiert und verarbeiten kann.
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht weiterhin die „klassische“ und analoge Möglichkeit der Einreichung der beglaubigten Übersetzung als Ausdruck, sprich per Postversand oder bei Abholung in Papierform mit offiziellem Stempel sowie handschriftlicher Unterschrift des beeidigten Übersetzers.